Satzung des Bundesverband der Reiseleiter, Animateure und Gästeführer e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Bundesverband der Reiseleiter, Animateure und Gästeführer. Sitz des Vereins ist Borkheide, Nachtigallenweg 46.


§ 2 Zweck des Vereins

a)
Der Verein ist die Interessenvertretung von Reiseleitern, Animateuren und Gästeführern gegenüber der Politik , Wirtschaft und anderen Interessenvertretungen.

b)
Er fördert die Schaffung und Umsetzung entsprechender Berufsbilder. Er fördert die Ausbildung und Qualifizierung aller in diesen Berufen Tätigen.

c)
Er fördert und unterstützt die Schaffung von Arbeitsplätzen für diese Berufsgruppen.

d)
Er fördert und unterstützt die Zusammenarbeit mit sonstigen in- und ausländischen beruflichen Interessenvertretungen.

e)
Der Verein ist selbstlos tätig.


§ 3 Organe des Vereins sind

- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung


§ 4

Der Vorstand entscheidet über die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er besteht aus mindestens 3 max. 5 Mitgliedern.
Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende vertritt den Verband allein nach außen und hat allein Zeichnungsbefugnis.


§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens jährlich. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand ein, unter Angabe der Tagesordnung.

Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins aktiv oder passiv unterstützen möchten.

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sie endet durch Tod, freiwilliges Ausscheiden oder Ausschluß. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Quartalsende möglich.

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und einer einmaligen Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an einen anderen selbstlos tätigen Verein, der sich ähnlichen Zielen verschrieben hat.